AGB         

Allgemeine Verkaufs – und Lieferbedingungen 

1.Geltung 

Wir liefern ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen; auch wenn wir zukünftig nicht ausdrücklich darauf hinweisen. Vom Besteller gewünschte Abweichungen oder zu Grunde gelegte eigene Geschäftsbedingungen, die diesen Bedingungen widersprechen, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.  

 

2. Angebote und Aufträge 

Unsere Angebote sind hinsichtlich der Preise und Liefermöglichkeit freibleibend. Die Die unseren Angeboten beigefügten Unterlagen sind nur 

Im Rahmen der üblichen Toleranzen annähernd maßgebend. Aufträge werden erst mit unsrer schriftlichen Bestätigung, deren Inhalt das Vertragsverhältnis abschließend regelt verbindlich. Nebenabreden oder mündliche Erklärungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit schriftliche Bestätigung. Soweit eilige Aufträge ohne schriftliche Bestätigung ausgeführt werden, erfolgt dies auf Gefahr des Bestellers. Wir sind jederzeit    

Berechtigt vor Auslieferung vom Besteller eine uns genügende Sicherheit für den vollen Kaufpreis (Vorauskasse, Bürgschaft etc.)zu verlangen. 

Sollte eine entsprechende Sicherheit nicht beigebracht werden, sind wir berechtigt den Auftrag zu stornieren und die uns bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. 

 

3.Preis 

Unsere Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt des Angebotes maßgebenden Kostenfaktoren. Wir müssen uns vorbehalten die Preis zu berichtigen, wenn sich die Kostenfaktoren, insbesondere die Listenpreise der Vorlieferanten oder vom Gesetzgeber bestimmte Abgaben, bis zum Zeitpunkt der Auslieferung ändern sollen. Ein von uns zugesagter Festpreis hat nur Bestand, wenn sich der in Auftrag gegebene Leistungsumfang nicht ändert und die vom Kunden genannten Daten und Vorgaben in vollem Umfang Bestand haben. 

Alle Preise gelten am von uns bestimmten Auslieferungsort zuzüglich Umsatzsteuer nach den jeweils gehenden Tarif. 

 

4. Lieferung und Abnahme 

Wir sind bemüht angegebene Lieferfristen einzuhalten. Die Lieferung auf dem für uns am günstigsten erscheinenden Weg , jedoch ohne Gewähr auf die Einhaltung der Lieferfristen und für die schnellste und billigste Beförderung. Eine angemessene Verlängerung der Liefer- 

fristen tritt ein, wenn der Besteller seine Verpflichtungen nicht einhält oder wenn durch unvorhergesehene oder unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse bei uns oder bei Vorlieferanten die Lieferung verzögert wird. 

Derartige Liefererschwerungen die Beispielsweise durch Betriebseinschränkungen , unvorhergesehene Verarbeitungsschwierigkeiten ,Betriebsstörungen , Energiemangel, Streik, Aufruhr, Rohstoff – und Transportschwierigkeiten, behördliche Maßnahmen sowie jede Art höherer Gewalt entstanden sind, berechtigen 

uns , die Lieferung ganz oder teilweise einzustellen oder die Liefertermine entsprechend hinauszuschieben. Ansprüche des Bestellers auf Ersatzlieferung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung sowie ein Recht zum Rücktritt bestehen in diesen Fällen nicht. Auch bei Verzögerungen von Teillieferungen kann der Besteller wegen der übrigen Teillieferungen geltend machen. Ist eine Abnahmefrist festgesetzt, so sind wir über ihren Ablauf hinaus zu Lieferungen nicht verpflichtet. Im Übrigen sind wir zu Teillieferungen berechtigt, soweit nicht ausdrücklich Genteiliges vereinbart ist. Tritt eine Liefererschwerung im vorgenannten Sinne ein oder stellt sich nachträglich 

heraus, dass es uns objektiv unmöglich ist, den vom Besteller gewünschten Auftrag zu erfüllen, sind wir berechtigt, vom 

Auftrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist in diesem Fall wechselseitig ausgeschlossen. 

 

5.Zahlung 

Nach Bestellung erhalten Sie von uns eine Anzahlungsrechnung – Wert 1/3 der Auftragssumme welche den Auftrag 

aktiviert. Dieser Zahlungseingang wird von uns bestätigt und ab diesen Datum ( Zahlungseingang ) wird der abgesprochene Liefertermin gerechnet. 

Die Restzahlung 2 /3 der im Auftrag aufgezeigten Summe muss innerhalb 5 Tagen nach Montage erfolgen. 

 

6. Gewährleistung 

 Ist neben § 13 Abs. 4 VOB/B auch § 13 Abs. 5 VOB/B in den Bauvertrag wirksam einbezogen, kann der Auftraggeber durch die Mängelrüge ggf. eine Verlängerung der Verjährungsfrist auslösen. Geht dem Handwerker eine Mängelrüge vor Ablauf der Verjährungsfrist der Mängelansprüche zu, ist er verpflichtet, den Mangel zu beseitigen. Dieser Mängelbeseitigungsanspruch nach § 13 VOB/B bezogen auf den konkreten Mangel unterliegt einer zweijährigen Verjährungsfrist, wobei vor Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist eine Verjährung auch hier nicht eintritt. Beseitigt der Handwerker den Mangel, beginnt mit Abnahme der dazu erbrachten Leistungen eine neue zweijährige Gewährleistungsfrist für diese; zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Leistungen. 

 

7. Aufrechnung / Zurückbehaltung 

Zu Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit, als sein Gegenanspruch auf  dem gleichen 

Vertragsverhältnis beruht. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche 

rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. 

Wir können ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber allen zukünftigen Bestellungen des Bestellers geltend machen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.  

8. Sicherstellung unserer Forderungen 

Von uns gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, aus der Geschäftsverbindung 

mit dem Besteller entstehenden Forderungen, auch wenn diese in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, unser Eigentum. 

 

9. Schlussbestimmungen 

Für den Fall , dass unsere Kunden Kaufleute sind oder die Vereinbarung eines Gerichtsstandes zulässig ist, gilt 

der Gerichtsstand Merzig  ausdrücklich als vereinbart. Geschlossene Verträge unterliegen deutschem Recht, insbesondere dem BGB und dem HGB. Das UN – Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen. 

Sollte eines dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,so berührt dies nicht die Gültigkeit 

der übrigen Bedingungen . Die unwirksamen (Teil -) Bestimmungen sind daher zu berichtigen, dass sie dem 

wirtschaftlichen Zweck dieser Verkaufs – und Lieferbedingungen möglichst nahe kommen. 

 

Stand 12.2020